Was ersetzt die Privathaftpflichtversicherung wann?

Neuwert, Wiederbeschaffungswert und Zeitwert?

Den meisten Menschen ist völlig klar, dass eine Privathaftpflichtversicherung zum grundlegenden Versicherungsschutz gehört. Denn sie sichert uns dann ab, wenn wir unbeabsichtigt anderen durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder einfach nur Pech einen Schaden zufügen. Der Versicherungsschutz der privaten Haftpflicht reicht von der zerbrochenen Fensterscheibe bis zu schweren Unfällen und zerstörten Gebäuden.

Soweit, so eindeutig. Unklar ist vielen Menschen jedoch, welche Werte die private Haftpflichtversicherung in welchem Schadensfall genau erstattet. Hier ist die Unterscheidung der Begriffe Neuwert, Wiederbeschaffungswert und Zeitwert dringend erforderlich. Diese Unterschiede und andere Fragen wollen wir im Folgenden einmal beleuchtet.

Ein neuer Klassiker: Handyschutz in der privaten Haftpflichtversicherung?

Ein neuer Klassiker unter den privaten Haftpflichtversicherungsfällen: Man will jemandem ein Bild auf dem Handy zeigen, gibt das Mobiltelefon aus der Hand, der andere lässt es dann fallen und das Display zerspringt in ein Spinnennetz – peinlich für den Verursacher, ärgerlich für den Geschädigten, aber natürlich kein Grund jemandem die Freundschaft zu kündigen. Solche Dinge passieren auch den vorsichtigsten Zeitgenossen und sind mit einer DEVK Privathaftpflichtversicherung schnell aus der Welt geschafft. Denn die private Haftpflichtversicherung bietet dem Versicherten und seiner Familie Schutz vor Schadenersatzansprüchen. Beschädigt man fremdes Eigentum, kommt diese also für die Reparatur auf. Lohnt sich jedoch eine Reparatur nicht mehr, dann ersetzt die Versicherung den entstandenen Schaden, indem das Gerät – im oben geschriebenen Fall das Handy – ersetzt wird. Berechnet wird hier allerdings der Zeitwert – nicht wie vielfach angenommen, der ursprüngliche Anschaffungspreis. Was bedeutet das für unseren Fall mit der „Spider-App“ auf dem Mobiltelefon des Freundes?

Die private Haftpflichtversicherung ersetzt den Zeitwert

Zur Berechnung des Zeitwerts bzw. zur Zeitwertermittlung muss zunächst einmal der Neuwert eines Gegenstandes bekannt sein. Von diesem Wert wird für Alter, Gebrauch und Abnutzung eine entsprechende Summe abgezogen. Der Neuwert abzüglich dieser Wertminderung ergibt den Zeitwert. Die Erstattung des Zeitwertes ist gesetzlich geregelt: grundsätzlich soll der Geschädigte nicht bessergestellt werden als vor dem Schaden. Er soll so entschädigt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Im Beispiel unseres Handys, könnten wir uns für den Zeitwert also ein gleichwertiges gebrauchtes Gerät kaufen.

Die Unterschiede zwischen Zeitwert, Neuwert und Wiederbeschaffungswert

Während vom Zeitwert eine Wertminderung durch Benutzung des Gegenstands abgezogen wird, ist der Neuwert – wie der Name schon verrät – der Betrag, der aufgebracht werden muss, um eine Sache gleicher Art, Güte und Funktion in neuwertigem, nicht gebrauchten, Zustand zu erhalten.

Hin und wieder fällt im Kontext von privaten Haftpflichtversicherungen auch der Begriff „Wiederbeschaffungswert“. Das ist irreführend, denn ein Wiederbeschaffungswert kann nur in Bezug auf KFZ-Versicherungen geltend gemacht werden. Er entspricht dem Wert eines vergleichbaren anderen Fahrzeugs, wenn das ursprüngliche Fahrzeug beschädigt wurde. Der Wiederbeschaffungswert unterscheidet sich vom Zeitwert, denn der Zeitwert ist der Wert, den man beim Verkauf des Gegenstandes (selbstverständlich vor der verursachten Beschädigung) erhalten würde. Der Wiederbeschaffungswert hingegen steht für den Betrag, den man aufwenden müsste, um ein Fahrzeug gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Er liegt naturgemäß höher als der Zeitwert, da Kosten, wie einen eventuellen Gewinn des Zwischenhändlers, Garantiekosten, Kosten für Untersuchungen und weitere Aufwendungen mitberücksichtigt werden.

Warum ist eine private Haftpflichtversicherung unverzichtbar?

Im Gegensatz zur weitverbreiteten Annahme ist man – anders als bei der KFZ-Haftpflichtversicherung – nicht gesetzlich zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die „Pflicht“ im Namen bezieht sich nicht auf die Verpflichtung zum Versicherungsabschluss, sondern auf die Verpflichtung des Schadensverursachers, im Schadensfall mit seinem gesamten Vermögen zu haften. Und genau dieser Zusammenhang mach die Haftpflichtversicherung im Prinzip für jeden unverzichtbar. Denn bei schwerwiegenderen Unfällen als beim Herunterfallenlassen eines Handys kann man ohne Privathaftpflichtversicherung schnell in finanzielle Bedrängnis geraten. Oder sagen wir mal so: Mit der Gewissheit, dass man auch für große Schäden aus kleinen Fehlern abgesichert ist, lässt es sich einfach unbeschwerter leben.

Das versichere ich Euch

Guido Tepe

PS: Ich freue mich immer über Feedback, Anregungen und Fragen, die ich gerne persönlich oder auch hier im Blog beantworte. Denn ich will nicht nur gut versichern, sondern immer gut informieren.